Beim Betrieb von Drohnen im Raum Schladming sind die geltenden Luftraumbeschränkungen besonders zu beachten. Aufgrund des Hubschrauberlandeplatzes am Krankenhaus Schladming bestehen im Umfeld besondere Sicherheitsbestimmungen zum Schutz des Rettungsflugverkehrs.
Innerhalb der festgelegten Schutzzone dürfen Drohnen – unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Gewicht – nur mit einer entsprechenden Genehmigung der Austro Control betrieben werden. Diese Regelung gilt auch für Drohnen mit einer maximalen Startmasse unter 250 g sowie für Flüge in geringer Höhe (unter 30 Meter).
Da der Hubschrauberlandeplatz jederzeit für Notfall- und Rettungseinsätze genutzt werden kann, ist jederzeit mit an- und abfliegenden Hubschraubern zu rechnen. Aus diesem Grund gelten die Luftraumbeschränkungen ganzjährig und rund um die Uhr.
Soll ein Drohnenflug innerhalb der Schutzzone durchgeführt werden, ist vorab eine entsprechende Freigabe der Austro Control einzuholen. Im Rahmen einer Genehmigung werden gegebenenfalls zulässige Flugbereiche sowie Zeitfenster festgelegt, um den sicheren Betrieb des bemannten Luftverkehrs sicherzustellen.
Die Missachtung dieser Bestimmungen kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Neben Verwaltungsstrafen besteht insbesondere das Risiko, den Rettungsflugverkehr zu gefährden. Daher sollte vor jedem Drohnenflug die aktuelle Luftraumsituation über DroneSpace oder eine geeignete Drohnen-App überprüft und – sofern erforderlich – eine Freigabe durch die Austro Control eingeholt werden.
Um stets über die aktuellen Flugverbotszonen (No-Fly-Zonen) informiert zu sein, wird empfohlen, sich auf dronespace.at zu registrieren und eine geeignete Drohnen-App zu verwenden.
Besonders empfehlenswert ist neben der Austro Control-App die ÖAMTC-Drohnen-App. Sie bietet eine interaktive Karte mit allen Flugverbotszonen in Österreich und wird laufend aktualisiert.
Vor jedem Drohnenflug muss der geplante Flug über die entsprechende App angemeldet werden. Der Start darf erst nach erfolgter Freigabe erfolgen. Zusätzlich sollte jeder Drohnenpilot über eine gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung verfügen.
Kategorie A1 (Drohnen unter 250 g)
Mit Drohnen der Kategorie A1 darf grundsätzlich über unbeteiligte Personen geflogen werden, jedoch niemals über Menschenansammlungen. Der Pilot muss den Flug so planen und durchführen, dass ein Überflug unbeteiligter Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Sollte ein Überflug dennoch unvermeidbar sein, ist die Dauer des Überflugs auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Kategorie A2
Für Drohnen der Kategorie A2 gelten folgende Mindestabstände zu unbeteiligten Personen:
Ohne CE-Kennzeichnung: mindestens 50 m horizontaler Abstand.
Mit CE-Kennzeichnung: mindestens 30 m horizontaler Abstand.
Im Low-Speed-Modus: Reduzierung des Mindestabstands auf 5 m möglich.
Kategorie A3
Beim Betrieb von Drohnen der Kategorie A3 ist ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten. Außerdem dürfen sich keine unbeteiligten Personen innerhalb des vorgesehenen Flugbereichs befinden.